Unsere Leistungen im Ãœberblick


Der Insolvenzverwalter hat gem. § 34 Abs. 3 i. V. mit § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen. Ihn trifft insoweit die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen sowohl für den Zeitraum vor als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Von großer Wichtigkeit ist die Erstellung der Insolvenzeröffnungsbilanz. Hier ist die Schnittstelle insbesondere bezüglich der Qualifizierung der Umsatzsteuerforderung.

Die Umsatzsteuer ist das zentrale Thema für Insolvenzverwalter, welches ein gewisses Gefahrenpotenzial in sich birgt. Umsatzsteuer kann sein
  • Umsatzsteuer, die vor Verfahrenseröffnung bewirkt wurde
    • Insolvenzforderung, § 38 Inso
  • Besonderheit:
    • Neuregelung des § 55 Abs. 4 InsO ist für Insolvenzanträge ab dem 01.01.2011 eingeführt worden
    • Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Inslovenzverfahrens als Masseverbindlichkeit
  • Umsatzsteuer auf Umsätze, die nach Verfahrenseröffnung erbracht wurden
    • Masseverbindlichkeit, § 55 Inso
    Die Vorsteuerberichtigung aus den Lieferantenverbindlichkeiten ist wesentlich bei der Insolvenzeröffnungsbilanz.

    Regelmäßig gestaltet sich die Informationsbeschaffung für Zwecke der Bilanzerstellung als schwierig. Hier ist die Mitwirkung der verschiedenen Abteilungen des Insolvenzverwalters insbesondere der Buchhaltung und Gläubigertabelle erwünscht. Die übrigen Informationen ergeben sich aus intensivem Aktenstudium, Lesen der Berichte an das Gericht, etc.

    Da unser Büro in diesem Bereich seit vielen Jahren tätig ist, verfügen wir über entsprechende Erfahrungen und sind mit den Besonderheiten der Materie vertraut.